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Öffentliche Belange II

Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe

Published onJan 29, 2023
Öffentliche Belange II
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Alle hier zitierten Quellen finden sich in der digitalen Literaturdatenbank.

Die digitale Version dieses Kapitels ist kommentierbar, kann automatisch zitiert und in vielen Formaten heruntergeladen werden. Eine Anleitung findet sich hier.

Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Durchführung eines Entscheidungsprozesses oder eines Verfahrens schützen sollen. Es kann hierbei entweder um Verfahren oder Prozesse bei externen Stellen gehen oder um solche bei der informationspflichtigen Stelle selbst. Diese Gruppe von Ablehnungsgründen greift in aller Regel lediglich zeitlich befristet ein.

A. Schutz laufender Verfahren

In allen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen existiert in leicht unterschiedlichen Ausgestaltungen ein Ausschlussgrund, der Informationen, die Gerichts-, Ermittlungs- sowie gegebenenfalls weitere Verfahren dritter Stellen betreffen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Informationszugang ausschließt. 

Überblick über die verschiedenen Regelungen in Bund und Ländern

Im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes ist der Anspruch auf Informationszugang gem. § 3 Nr. 1 lit. g IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen haben kann.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält eine fast wortgleiche Regelung.1 Darüber hinaus sieht das Umweltinformationsgesetz (UIG) allerdings – ebenso wie für alle anderen Ablehnungsgründe auch – eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vor. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, muss die informationspflichtige Stelle die Informationen zugänglich machen, auch wenn die Voraussetzungen eines Ablehnungsgrundes im Übrigen vorliegen. Mit dem Erfordernis eines überwiegendes Interesse geht der deutsche Gesetzgeber jedoch weiter als die dieser Norm zu Grunde liegende Richtlinie, nach der für eine Ablehnung das Geheimhaltungsinteresse überwiegen müsste.2

Für Verbraucherinformationen schließt § 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b VIG den Anspruch auf Zugang zu Informationen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, aus. Auch im Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist bei überwiegendem öffentlichem Interesse dennoch Zugang zu den Informationen zu gewähren. Außerdem kann dieser Ausschlussgrund gewissen Informationen, namentlich Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen sowie diesbezüglicher Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG3 und solche über Gefahren und Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher*innen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG4 nicht entgegengehalten werden.

Die Regelungen in den Bundesländern orientieren sich vielfach an § 3 Nr. 1 lit. g IFG5 beziehungsweise sind diesem wortgleich nachgebildet6. Einige Vorschriften entsprechen § 3 Nr. 1 lit. g IFG weitestgehend, enthalten aber weniger Schutzgüter7 oder als weiteres Schutzgut Strafvollstreckungsverfahren8. In anderen Bundesländern unterscheiden sich die Regelungen hingegen recht deutlich von § 3 Nr. 1 lit. g IFG.

So setzt etwa die Regelung in Brandenburg weder voraus, dass es sich um laufende Verfahren handelt, noch, dass nachteilige Auswirkungen drohen.9 § 5 Nr. 2 IFG M-V spricht dagegen in Bezug auf Gerichtsverfahren sogar von einer “erheblichen Beeinträchtigung”.

Auch § 6 Satz 1 lit. b IFG NRW setzt in Bezug auf anhängige Verfahren eine erhebliche Beeinträchtigung voraus. Zudem sind dort zwar anhängige Verwaltungs- und andere Verfahren geschützt, jedoch keine Gerichtsverfahren und nicht der Anspruch auf ein faires Verfahren.

Schutzzweck und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Schon aus der Systematik beziehungsweise Verortung in den Gesetzen des Bundes und der Länder ergibt sich, dass nicht primär die Belange Privater oder Individualinteressen geschützt werden sollen, sondern öffentliche Belange des Gemeinwohls.10 Diese öffentlichen Belange sind konkret der Schutz der Rechtspflege und des Gesetzesvollzugs.11 Dem Schutzgut „Anspruch auf ein faires Verfahren“ kann darüber hinaus ein Schutz der subjektiven Rechte von Verfahrensbeteiligten entnommen werden.12

Nicht umfasst sind allerdings die verfahrens- oder materiellrechtlichen Positionen der informationspflichtigen Stelle.13 Der Ausschlussgrund schützt daher nicht vor Beeinträchtigungen der Erfolgsaussichten einer Behörde in laufenden oder nachfolgenden Gerichtsverfahren.14 Der Ausschlussgrund kann außerdem nicht dahingehend interpretiert werden, dass er Gerichte oder Staatsanwaltschaften vor öffentlichem Meinungsdruck schützen soll.15 Eine kritische öffentliche Auseinandersetzung ist vielmehr insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung, aber etwa auch hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen von grundlegendem demokratischen Interesse.

Letztlich geht es um den Schutz der Rechtspflege gegen konkrete Beeinträchtigungen eines Verfahrens durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Können etwa mittels eines Antrags auf Informationszugang Informationen erlangt werden, die nach Strafprozessrecht nicht zugänglich sind, kann der Erfolg des strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahrens bedroht sein.16

Von Interesse ist vor diesem Hintergrund das Verhältnis des Ausschlussgrundes wegen laufender Verfahren zu den spezialgesetzlichen Akteneinsichtsrechten. Sämtliche Verfahrensordnungen enthalten Akteneinsichtsrechte für Beteiligte und gegebenenfalls Dritte. Akteneinsichtsrechte von Beteiligten in Gerichtsverfahren, etwa nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Strafprozessordnung (StPO), verdrängen die Ansprüche nach Informationsfreiheitsgesetzen grundsätzlich nicht.17

Bzgl. der Akteneinsichtsreche der StPO ist das Verhältnis umstritten, denn nach der Gesetzesbegründung sollen im Bereich der Straf- und Bußgeldverfahren die StPO und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) gemäß § 1 Abs. 3 IFG vorrangig sein.18 Eine solche vollständige Sperrung wird in der Literatur richtigerweise kritisiert.19

Im Jahr 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das UIG entschieden, dass die Auskunftsrechte nach dem UIG und die Akteneinsichtsrechte der StPO nebeneinander anwendbar sind, da sie sich an verschiedene Anspruchsverpflichtete richten und sich auf unterschiedliche Aktenbestände beziehen.20 Darüber hinaus würden die Rechte des*der Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen des Informationszugangs nach dem Umweltinformationsgesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 UIG (nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren) geschützt. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt: Schon aus der ausdifferenzierten Regelungssystematik des Ausschlussgrundes im UIG folgt, dass es keinen grundsätzlichen Vorrang der StPO geben kann.

Diese Argumentation und Schlussfolgerung muss gleichermaßen für alle Informationsfreiheitsgesetze gelten, die einen Ausschlussgrund im Falle von nachteiligen Auswirkungen auf laufende Verfahren und Ermittlungsverfahren vorsehen.

Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht zum IFG bereits festgestellt, dass § 475 StPO (iVm § 46 Abs. 1 OWiG) jedenfalls dann nicht vorrangig sein kann, wenn sich das Auskunftsbegehren auf verfahrensübergreifende Merkmale beziehen und sich nicht auf personenbezogene Daten Dritter richtet.21 Demnach reiche es zwar alleine nicht aus, dass sich ein IFG-Anspruch gegen die Ausgangsbehörde richte und nicht gegen das Gericht oder Staatsanwaltschaft. Auch nach dieser Rechtsprechung ist § 475 StPO jedoch nur vorrangig, wenn der sachliche Anwendungsbereich betroffen ist.

Beiden Entscheidungen ist mithin gemein, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der sachliche Anwendungsbereich des ggf. spezielleren Akteneinsichtsrechts eröffnet ist. Demnach steht § 475 StPO dem IFG-Anspruch zumindest dann nicht entgegenstehen, wenn nicht nach dem spezifischen Inhalt von Akten im Sinne von § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO, also „Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären“, gefragt wird.22 Dabei reicht nach dem VG Berlin allein die Tatsache, dass Unterlagen der Ausgangsbehörde Bestandteil von Ermittlungsakten oder Gerichtsakten geworden sind, für die Eröffnung des Anwendungsbereich der strafprozessrechtlichen Akteneinsichtsrechte und den Ausschluss des IFG-Anspruches nicht aus.23

III. Schutzgüter

Wie oben dargestellt, gibt es in den verschiedenen Gesetzen leichte Variationen hinsichtlich der geschützten Güter. Ausgehend von § 3 Nr. 1 lit. g IFG und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werden im Folgenden zunächst die drei darin genannten Schutzgüter (laufende Gerichtsverfahren, Anspruch auf ein faires Verfahren sowie Durchführung von Ermittlungen) näher dargelegt. Ergänzend wird auf das Strafvollstreckungsverfahren eingegangen, da viele Gesetze der Länder dieses als eigenen Schutzgegenstand aufgenommen haben.

Teilweise sind in den Gesetzen der Länder auch weitere Verfahren ausdrücklich benannt, wie Verwaltungsverfahren und Gnadenverfahren, so dass in diesen Bundesländern auch diese Verfahren miteinbezogen werden können. Auf der anderen Seite lässt sich im Umkehrschluss argumentieren, dass auf Ebene des Bundes und in den Ländern, in denen diese Verfahren nicht genannt sind, diese Verfahren nicht zum Ausschluss nach § 3 Nr. 1 lit. g IFG bzw. der entsprechenden Landesgesetze führen können. In NRW sind Gerichtsverfahren nicht im Ausschlussgrund genannt. Ob sie entgegen dem Wortlaut dennoch einzubeziehen sind, hat das OVG Münster bisher offengelassen.24

Über die Ausschlusstatbestände der Länder zum Schutz laufender Verwaltungsverfahren wird regelmäßig auch der Schutz des Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozesses erfasst, wie er teilweise, etwa im IFG des Bundes in § 3 Nr. 3 IFG, gesondert geregelt ist.25

In den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, in denen etwa Verwaltungsverfahren nicht explizit als Schutzgegenstände genannt sind, kann der Ausschlussgrund jedoch über den „Anspruch auf ein faires Verfahren“ auf andere Verfahren erstreckt werden.26

1. Laufende Gerichtsverfahren

Der Ausschlussgrund erfasst Verfahren vor allen staatlichen Gerichten (also vor Zivil-, Arbeits-, Straf-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz-, Disziplinar- und Verfassungsgerichten), vor supranationalen Gerichten (also vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof) wie auch vor internationalen Gerichten (wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder der Internationale Strafgerichtshof).27

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin sollen auch Verfahren vor Schiedsgerichten unter den Ausschlusstatbestand fallen.28 Das Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss stellt jedoch kein Verfahren im Sinne der Norm dar.29 Dieses ist ein Instrument parlamentarischer Kontrolle und kann mit einem gerichtlichen Verfahren nicht gleichgesetzt werden.30

Laufend ist ein Gerichtsverfahren, wenn die Klage bereits anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist.31 Eine Klage ist anhängig, wenn sie bei Gericht eingegangen ist. Im Strafprozess ist ein Verfahren mit dem Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 151 StPO) anhängig.32

Eine analoge Anwendung des Ausschlusstatbestandes auf bevorstehende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht richtigerweise ausgeschlossen worden.33 Es ist daher unschädlich, wenn mit den angefragten Informationen ein nachfolgendes Verfahren vorbereitet werden soll, das sich gegen die informationspflichtige Stelle oder andere staatliche Stellen richtet.34

Im VIG ist ausdrücklich geregelt, dass die Informationen Gegenstand der Verfahren sein müssen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 lit b VIG). Dies ist dem Wortlaut der übrigen Gesetze in dieser Deutlichkeit nicht zu entnehmen. Damit nachteilige Auswirkungen angenommen werden können, ist aber in jedem Fall ein konkreter inhaltlicher Bezug der Informationen zu einem laufenden Gerichtsverfahren erforderlich.35

3. Anspruch auf ein faires Verfahren

Die Formulierung „Anspruch auf ein faires Verfahren“ ist offen gewählt. Während man zunächst zwar vor allem Gerichts- und strafrechtliche Ermittlungsverfahren damit assoziiert, ist die Vorschrift nicht darauf beschränkt.36 In den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, in denen konkrete Verfahren nicht explizit als Schutzgegenstände genannt sind, bietet sich damit die Möglichkeit, den Ausschlussgrund doch auf andere Verfahren zu erstrecken. Auch sieht dieser Tatbestand keine Begrenzung auf laufende Verfahren vor,37 wobei nachteilige Auswirkungen jedenfalls nach Abschluss eines Verfahrens ausgeschlossen erscheinen.

Das Schutzgut „Anspruch auf ein faires Verfahren“ unterschiedet sich insofern von den anderen Schutzgütern, als der Ausschlussgrund zwar dem Schutz öffentlicher Belange dient, ihm aber schon ausweislich der Verwendung des Wortes „Anspruch“ auch ein subjektiv-rechtlicher Charakter zukommt, so dass eine Verweigerung der Herausgabe von Informationen auch im Hinblick auf subjektive Rechtspositionen in Betracht zu ziehen ist.38 Derartige Rechtspositionen können prinzipiell Rechte im Sinne des Art. 6 EMRK sein.39 Das Recht auf ein faires Verfahren oder die Unschuldsvermutung sind aber nicht bereits durch die Veröffentlichung von Informationen an sich verletzt und es besteht durch eine Veröffentlichung auch nicht per se die Gefahr einer Vorverurteilung.40 Vielmehr muss für ein Eingreifen des Ausschlussgrundes konkret dargelegt werden, welche potentiellen Folgen die Veröffentlichung welcher konkreten Informationen für welche Personen auf die Gewährleistungen des Art. 6 EMRK haben kann.41

3. Durchführung von Ermittlungen

Ferner geschützt ist die Durchführung von Ermittlungen. Diese Ermittlungen können nach § 3 Nr. 1 lit. g 3. Var. IFG beziehungsweise § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG strafrechtlicher, ordnungsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Natur sein.

a) Strafrechtliche Ermittlungen

Strafrechtliche Ermittlungen sind sowohl Ermittlungen der Staatsanwaltschaft als auch polizeiliche Ermittlungen zur Strafverfolgung.42 Die Tätigkeit von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen stellt hingegen keine strafrechtliche Ermittlung, sondern ausschließlich ein Instrument parlamentarischer Kontrolle dar.43

b) Ordnungsrechtliche Ermittlungen

Ordnungsrechtliche Ermittlungen umfassen sämtliche Ermittlungen, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt werden. Abgeschlossen werden die Ermittlungen mit einer Einstellung des Verfahrens, einer Verwarnung (§ 56 OWiG) oder dem Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 65 OWiG). Legt der*die Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und kommt es zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht (vgl. § 68 OWiG) gelten die obigen Ausführungen zu Gerichtsverfahren.

c) Disziplinarrechtliche Ermittlungen

Die Durchführung von Disziplinarverfahren ist im Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Gesetzen geregelt. Es endet mit einer Einstellungsverfügung, durch Disziplinarverfügung oder mittels Erhebung der Disziplinarklage.44

d) Zeitlicher Anwendungsbereich

Der Wortlaut des § 3 Nr. 1 lit. g 3. Var. IFG setzt – im Gegensatz zu § 3 Nr. 1 lit. g 1. Var. IFG – kein „laufendes“ Verfahren voraus. Deswegen soll der Ausnahmegrund auch bereits im Vorfeld von Ermittlungen anwendbar sein.45 Welche Konstellationen dies konkret sein könnten, ist schwer vorstellbar. Rechtsprechung hierzu existiert – soweit ersichtlich – nicht.

Nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens sind bereits denklogisch keine nachteiligen Auswirkungen mehr möglich,46 so dass der zeitliche Anwendungsbereich für den Fall, dass die Ermittlungen eingestellt werden, mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens endet. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, ist die Information, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, aufgrund des nun laufenden Gerichtsverfahrens weiterhin geschützt.

4. Strafvollstreckung oder Strafvollzug

Einige Bundesländer enthalten zudem Regelungen zur Strafvollstreckung47 oder zum Strafvollzug48.

Der Begriff der Strafvollstreckung kann hierbei entweder weit im Sinne der Strafverwirklichung verstanden werden, so dass bei Freiheitsstrafen neben der Strafvollstreckung im engeren Sinne auch der Strafvollzug umfasst ist. Die Strafvollstreckung im engeren Sinne betrifft dagegen in Bezug auf eine Freiheitsstrafe zunächst das Verfahren von der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt sowie die generelle Überwachung ihrer Durchführung, die wiederum von dem speziellen Vollzug zu unterscheiden ist.49 In Anbetracht der gebotenen restriktiven Auslegung der Ausschlussgründe und dem allen Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzen gemeinen Zweck, staatliches Handeln transparenter zu machen, sollte der Begriff Strafvollstreckung in Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetzen in seinem engeren Sinne verstanden werden, so dass der Strafvollzug nicht darunter fällt.

IV. Nachteilige Auswirkungen

Weitere im IFG, UIG und diversen Landesgesetzen normierte Voraussetzung ist, dass das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann (IFG) beziehungsweise hätte (UIG). Es gilt damit derselbe Maßstab wie für die meisten anderen dem Schutz öffentlicher Belange dienender Ablehnungsgründe auch.50 Nachteilige Auswirkungen können mit Blick auf laufende Gerichtsverfahren etwa eine erhebliche Verzögerung oder eine Beweisvereitelung sein,51 in Bezug auf die Durchführung von Ermittlungen stellt eine Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks und damit der Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung eine nachteilige Auswirkung dar.52

Nicht ausreichend ist, dass streitbefangene Informationen möglicherweise für ein laufendes Verfahren relevant sind.53 Da Schutzzwecke des Ausschlussgrunde der laufenden Gerichtsverfahren neben der Unabhängigkeit der Gerichte der ordnungsgemäße Ablauf sowie die Effektivität des Gerichtsverfahrens sind,54 ist zudem die verfahrens- und materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht von Relevanz.55 Keine nachteilige Auswirkung im Sinne des Ausschlussgrundes ist damit der individuelle Prozesserfolg der öffentlichen Hand.56

So liegt etwa keine nachteilige Auswirkung vor, wenn eine Person die angefragten Informationen benötigt, um etwa in einem Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen.57 Auch in Verfahren, in denen es um Informationen ging, die anschließend für insolvenzrechtliche Anfechtungsprozesse gegen staatliche Stellen genutzt werden sollten, haben die Gerichte deutlich gemacht, dass der Informationspflicht staatlicher Stellen nicht entgegensteht, dass sie durch die Informationsgewährung im Verhältnis zu Privatpersonen prozessrechtlich schlechter gestellt sein können.58 Das Informationsfreiheitsgesetz nehme in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können.

V. Darlegungslast und Rechtsfolge

In Bezug auf die Darlegungslast der informationspflichtigen Stelle gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze.59 Das heißt sie muss konkrete Tatsachen vortragen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose nachteiliger Auswirkungen stützen. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann. Erforderlich ist hierfür eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, aus welchen Gründen Schutzbelange dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen.60 Umstände, die allenfalls abstrakte Mutmaßungen ermöglichen, genügen insoweit nicht.61 Die Rechtsprechung scheint hierbei trotz der leicht abweichenden Formulierung im Gesetzestext (nachteilige Auswirkungen haben kann vs. nachteilige Auswirkungen hätte) beim IFG sowie beim UIG hinsichtlich der erforderlichen Prognose dieselben Maßstäbe anzulegen.62

Ein Beurteilungsspielraum für die Behörde besteht nicht. Um eine zutreffende Prognose treffen zu können, ist die informationspflichtige Stelle jedoch regelmäßig auf die Einschätzung der das Verfahren führende Stelle angewiesen, die wiederum ebenso vom Gericht voll grundsätzlich überprüfbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren jedoch Besonderheiten für die behördliche Darlegungslast abgeleitet und die folgenden Maßstäbe festgelegt:

Wenn die Staatsanwaltschaft Akten der informationspflichtigen Stelle wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits beigezogen hat, sind die Anforderungen für die Darlegung eines Ausschlussgrundes herabgesenkt. Die informationspflichtige Stelle genügt ihrer Darlegungslast in der Regel bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass diese Vermutungswirkung nicht trägt.63

Auch abgesehen vom Vorliegen besonderer Umstände heißt dies nicht, dass der Ausschlussgrund immer einschlägig wäre, sobald die Staatsanwaltschaft Unterlagen von der informationspflichtigen Stelle beigezogen hat. Die bloße Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft Dokumente für ein Ermittlungsverfahren beigezogen habe, ohne nähere Begründung, warum welche konkreten Unterlagen für welches Ermittlungsverfahren genau bedeutsam sein und den Untersuchungszweck gefährden könnten, ist nicht ausreichend.64 Hat die Staatsanwaltschaft Verteidiger*innen Akteneinsicht gewährt und beruft sie sich selbst nicht mehr auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks, kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang ebenfalls nicht mehr unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für die Durchführung von Ermittlungsverfahren ablehnen.65

Die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Ermittlungsverfahren vorgenommene Herabsenkung der Anforderungen an die Darlegungslast ist auf die anderen geschützten Verfahren – insbesondere Gerichtsverfahren – nicht ohne weiteres übertragbar.66 Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Staatsanwaltschaft auch Strafverteidiger*innen während des Ermittlungsverfahrens die Akteneinsicht verweigern kann, sofern hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet würde (vgl. § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine vergleichbare Befugnis gibt es im gerichtlichen Verfahren nicht. Mit Blick auf die übrigen Schutzgüter gelten insofern die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungslast.

Wenn der Ausschlussgrund greift, ist der Informationszugang nach § 3 Nr. 3 lit. g IFG zwingend zu versagen; die informationspflichtige Stelle hat kein Ermessen. Zumindest soweit es um laufende Verfahren geht, ist der Ausschlussgrund jedoch zeitlich begrenzt.

Aus der Formulierung „wenn“ (im Gegensatz zu „soweit“ wie in § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG), wird in der Literatur teilweise geschlossen, dass der Informationszugang bei Vorliegen des Ausschlussgrundes vollständig abzulehnen ist und ein teilweiser Informationszugang nicht möglich ist.67 Teilweise wird argumentiert, dass aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch ein teilweiser Informationszugang ermöglicht werden muss.

Da der Ausschlussgrund ohnehin für die jeweilige begehrte Information vorliegen und seitens der Behörde dargelegt werden muss, kommt diesem Streit keine praktische Bedeutung zu.68 Die Behörde muss prüfen, ob der Ausschlussgrund für jede einzelne Information vorliegt, diese aussondern oder unkenntlich machen und den Informationszugang im Übrigen gewähren.69

Praxistipp: Es lohnt sich gegebenenfalls zu überprüfen, ob beziehungsweise wann Ermittlungen oder (Gerichts-)verfahren, die dem Antrag auf Informationszugang entgegengehalten wurden, abgeschlossen sind oder werden. Richtet sich der Informationszugang nach dem UIG, sollte sorgfältig dargelegt werden, warum ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht.

B. Schutz des behördlichen Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozesses

Alle Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze enthalten Vorschriften zum Schutz des behördlichen Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozess. Die Vorschriften unterscheiden sich jedoch im Einzelnen – teilweise wörtlich, teilweise aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung –, so dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das Umweltinformationsgesetz des Bundes, das Verbraucherinformationsgesetz und die Landesgesetz getrennt dargestellt werden.

I. Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Der behördliche Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozesses wird im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes durch zwei Normen geschützt. § 3 Nr. 3 lit. b IFG schützt die notwendige Vertraulichkeit der Beratung von Behörden, während § 4 IFG einen Ablehnungsgrund für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung vorsieht.

Die beiden Ausschlussgründe überschneiden sich weitgehend und sind nebeneinander anwendbar.70 Dennoch bestehen gewisse Unterschiede.71 So müssen die Beratungen nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG sich nicht zwingend auf eine bevorstehende Entscheidung beziehen. Anders herum sind die entscheidungsvorbereitenden Maßnahmen nicht unbedingt Beratungen, etwa wenn die bearbeitende Person selbständig eine Entscheidung vorbereitet. Der Ausnahmetatbestand des § 4 IFG ist zudem streng zeitlich limitiert und ist nach der getroffenen Entscheidung nicht mehr anwendbar, während der Ausschlusstatbestand nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich über den Abschluss der Beratungen hinaus fortdauern kann. Auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich. So ist der Informationszugang nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG zwingend zu versagen, „wenn und solange“ der Ausschlussgrund greift. Demgegenüber verwendet § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG die Formulierung „soweit und solange“ und ist zudem als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

In sachlichem Zusammenhang zu den genannten Ausschlussgründen steht § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG, der Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, von vorneherein vom Informationszugangsanspruch ausnimmt. Auch das soll die innerbehördliche Entscheidungsbildung schützen.72 Hier wird die Vorschrift jedoch nicht vertiefend behandelt.73

Schutz vertraulicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 IFG)

§ 3 Nr. 3 lit. b IFG enthält einen Ausschlussgrund zum Schutz vertraulicher Beratungen. Schutzzweck ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs innerhalb von Behörden und zwischen verschiedenen Behörden, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten.74

Beratung

Der Begriff der Beratung setzt zunächst Kommunikation zwischen mindestens zwei Personen mit dem Ziel der gemeinsamen Willensbildung voraus.75 Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den Schutzgegenstand im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weiter eingeschränkt. Laut Bundesverwaltungsgericht unterfällt dem Schutz der Beratung nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Der Schutz gilt danach vor allem „dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens“.76

Nicht geschützt ist hingegen der Beratungsgegenstand. Hierzu können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung.77 Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. So kann beispielsweise eine Beschlussvorlage sowohl Tatsachengrundlagen (die dem Beratungsgegenstand zuzuordnen sind) als auch einen Entscheidungsvorschlag mit Begründung (der dem Beratungsprozess zuzuordnen sein kann) enthalten. Eine Kabinettsvorlage ist typischerweise „eine bloße Entscheidungsgrundlage, die grundsätzlich keinen Rückschluss auf den Beratungsvorgang im Kabinett selbst erlaubt“.78 Dagegen wurde etwa das Votum des Berichterstatters einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts dem Beratungsprozess zugeordnet, weil es als „erster Aufschlag“ bereits Teil der Beratungen innerhalb der Kammer sei.79 Ob dies jedoch auch für sämtliche Teile des Sachberichts zutrifft,80 kann jedoch bezweifelt werden.

Ebenfalls nicht geschützt ist das Beratungsergebnis, also das Ergebnis der Willensbildung.81 Bei Protokollen ist (ggf. zwischen bestimmten Passagen) zu differenzieren. Soweit lediglich die Ergebnisse festgehalten werden, ist der Ausschlusstatbestand nicht erfüllt.82 Protokolle können nur dann unter den Schutz von § 3 Nr. 3 lit. b IFG fallen, wenn „sie den Beratungsverlauf in Vertraulichkeit beanspruchendender Weise im Sinne ‚beratschlagender‘ Ausführungen widerspiegeln“83.

Behördlich

Es muss sich um Beratungen von Behörden handeln. Umfasst sind davon sowohl Beratungen innerhalb einer Behörde als auch Beratungen zwischen verschiedenen Behörden.84 Die Beratungen eines bei einem Ministerium angesiedelten (wissenschaftlichen) Beirats sind in der Regel keine Beratungen des Ministeriums selbst.85

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch Beratungen zwischen Behörden und Dritten geschützt sind.86 Der Wortlaut spricht eher dagegen.87 Nach der Gesetzesbegründung sind dagegen auch Beratungen zwischen Exekutive und Legislative sowie mit zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen (z. B. Forschungseinrichtungen) geschützt.88 Hinsichtlich der Einbeziehung von Beratungen mit Privatrechtssubjekten ist die Gesetzesbegründung widersprüchlich.89 Einerseits spricht sie von „innerstaatlichen Abläufen“, andererseits sollen „Gewerkschaften und sonstige Vereinigungen“ einbezogen werden.90 Das Gebot der engen Auslegung der Ausschlusstatbestände spricht gegen die Einbeziehung von Beratungen mit Privatrechtssubjekten,91 zumal diese unter bestimmten Voraussetzungen von § 3 Nr. 7 IFG geschützt sein können.92

notwendigen Vertraulichkeit

Nach dem Wortlaut von § 3 Nr. 3 IFG wird die notwendige Vertraulichkeit nur bei internationalen Verhandlungen gemäß § 3 Nr. 3 lit. a IFG vorausgesetzt. Laut Bundesverwaltungsgericht ist das Erfordernis jedoch auch auf die in § 3 Nr. 3 lit. b IFG genannten behördlichen Beratungen zu beziehen.93

Ungeklärt ist, wie genau die notwendige Vertraulichkeit zu bestimmen ist. Eine gewillkürte Vertraulichkeit kann nicht ausreichen, weil sich Behörden ansonsten eigenmächtig ihren Transparenzpflichten entziehen könnten.94 Dagegen spricht auch, dass die Vertraulichkeit notwendig sein muss. Teilweise wird vorgeschlagen, dass sich die Vertraulichkeit aus einem Gesetz ergeben müsse,95 wie es nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz96 und – in den Einzelheiten umstritten – im Umweltinformationsrecht97 vorgesehen ist. Gesetzliche Vertraulichkeitspflichten sind indes schon von § 3 Nr. 4 IFG erfasst, was gegen ein solches Erfordernis im Rahmen des § 3 Nr. 3 IFG spricht. Die Rechtsprechung bestimmt die notwendige Vertraulichkeit jedoch oft unter Rückgriff auf rechtliche Anknüpfungspunkte wie dem im Gewaltenteilungsprinzip wurzelnden Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung für die Kabinettssitzungen98 oder dem in § 51 Abs. 2 und 3 GWB verankerten Kollegialprinzip für die Beratungen der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts.99

Abgesehen davon gibt es kaum Rechtsprechung zu der Frage, wann Beratungen notwendig vertraulich sind. Das liegt auch daran, dass es vor Gericht meist um Unterlagen zu abgeschlossenen Vorgängen geht, sodass die Geheimhaltungsbedürftigkeit danach beurteilt wird, ob eine Beeinträchtigung künftiger Beratungen zu erwarten ist.100

Beeinträchtigung

Erforderlich ist, dass die Beratungen beeinträchtigt werden. Die Darlegungslast trägt entsprechend der allgemeinen Regeln101 die Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und demnach darlegen, dass die nachteiligen Auswirkungen auf den behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind.102 Dabei wird zwischen laufenden und abgeschlossenen Entscheidungsprozessen unterschieden.

Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Beeinträchtigung der Beratungen zuvörderst in laufenden Verfahren anzunehmen, also, solange die Entscheidung, die den Gegenstand der Beratungen betrifft, noch nicht getroffen worden ist.103 Aber auch in diesem Fall muss die Beeinträchtigung der Beratungen nachvollziehbar dargelegt werden. Pauschale Verweise auf eine angebliche Vertraulichkeit genügen nicht.104 Zwar kann laut Bundesverwaltungsgericht bei noch nicht abgeschlossenen Vorgängen grundsätzlich der Hinweis auf die in dieser Situation gebotene Wahrung der Entscheidungsautonomie der Regierung genügen.105 Diese Rechtsprechung ist jedoch zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ergangen und nicht auf administrative Vorgänge übertragbar. Sie begegnet darüber hinaus auch erheblichen Zweifeln.106

Anders als bei § 4 IFG107 stellt der Abschluss des Verfahrens im Rahmen des § 3 Nr. 3 lit. b IFG keine unüberwindbare zeitliche Grenze dar. Vielmehr ist bei abgeschlossenen Verfahren maßgeblich, ob die nachträgliche Publizität die offene Willensbildung im Beratungsprozess der Beschlussabteilungen beeinträchtigen kann, indem sie eine einengende Vorwirkung auf diesen Beratungsprozess ausübt.108 Trotz dieser zeitlichen Unbegrenztheit bildet der Abschluss des Verfahrens regelmäßig eine Zäsur, nach der eine Beeinträchtigung der Beratungen regelmäßig ausgeschlossen ist.109 Behörden behaupten zwar mitunter, Mitarbeiter*innen würden ihre Meinung nicht mehr äußern, wenn sie um die nachträgliche Veröffentlichung wissen. Überzeugend ist dies jedoch nicht, denn ein solches Verhalten käme einer Arbeitsverweigerung gleich.110 Auch eine „Flucht in die Mündlichkeit“ ist regelmäßig nicht zu befürchten.111

Rechtsfolge

Der Informationszugang ist ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen beeinträchtigt werden. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung; die informationspflichtige Stelle hat kein Ermessen.

Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist.112 Spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens und vorausgesetzt es besteht keine einengende Vorwirkung113, muss grundsätzlich der Informationszugang gewährt werden.114

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „wenn“ und nicht – wie etwa in § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG – „soweit“ verwendet hat, wird teilweise geschlossen, dass der Informationszugang bei Vorliegen des Ausschlussgrundes vollständig abzulehnen ist und ein teilweiser Informationszugang nicht in Betracht kommt.115 Fraglich ist jedoch, was das konkret bedeuten soll. Denn die Formulierung „wenn“ ändert nichts daran, dass der Ausschlussgrund in Bezug auf die jeweils begehrte Information vorliegen muss. Anträge sind regelmäßig auf Zugang zu einer Vielzahl von Informationen gerichtet. Wenn es für eine vollständige Ablehnung des Antrags ausreicht, dass eine einzige Information unter den Ausschlussgrund fällt, dann wäre der Erfolg letztlich davon abhängig, wie weit oder eng er gefasst ist. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Der Unterscheidung zwischen „wenn“ und „soweit“ kommt daher keine praktische Bedeutung zu. Greift der Ausschlussgrund nur für einzelne Informationen, so sind diese auszusondern oder unkenntlich zu machen und der Informationszugang ist im Übrigen zu gewähren.116 Dies folgt auch aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Nr. 3 IFG, da die vollständige Versagung des Informationszugangs unverhältnismäßig wäre.117

Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG)

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Norm ist teilweise § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nachgebildet. Zweck der Norm ist der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.118

Entscheidungsvorbereitende Maßnahmen

Schutzgegenstand sind Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, also entscheidungsvorbereitende Maßnahmen.

Entwürfe zu Entscheidungen sind Schriftstücke, in denen die zu treffende Entscheidung in vorläufiger, nicht von der unterzeichnungsberechtigten Person unterschriebener Form festgelegt wird.119 Ein Entscheidungsentwurf liegt nicht vor bei bloßen Sachverhaltsdarstellungen, Faktenzusammenstellungen sowie Stellungnahmen und Meinungsbekundungen anderer Behörden.120

Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung sind alle Aktenteile, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind mithin auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll. Eine Eingrenzung, zu welchem Zeitpunkt derartige Vorarbeiten entstanden sind, nimmt die Regelung dabei nicht vor. Sie knüpft vielmehr funktional daran an, dass die Vorarbeiten der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret bevorstehenden behördlichen Entscheidung dienen.121 Das Vorliegen von Arbeiten und Beschlüssen zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung wurde etwa angenommen bei Unterlagen des Bundesministeriums des Innern zum damals laufenden NPD-Verbotsverfahren.122

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG dienen die Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten sowie Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung. Damit wird der Ausschlussgrund auf den notwendigen Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses reduziert.123 Der Begriff der Dritten im Sinne der Vorschrift ist weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alle an dem Informationsfreiheitsverfahren nicht Beteiligten, wie zum Beispiel private Dritte, aber auch andere Behörden.124 Aufgrund der Formulierung „regelmäßig“ können auch die Informationen zu den Entscheidungsgrundlagen ausnahmsweise der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen.125

Im Gegensatz zu § 3 Nr. 3 lit. b IFG ist der Schutz durch § 4 IFG zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens. Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen.126

Erfolgsvereitelung

Der Informationszugang soll nur abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Entgegen dem Wortlaut ist eine Gefährdung des Erfolgs ausreichend;127 jedoch wird man insofern eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erfolgsvereitelung verlangen müssen, um dem Unterschied zu anderen Formulierungen im Informationsfreiheitsgesetz („nachteilige Auswirkungen haben kann“, „gefährden kann“, „beeinträchtigen“) Rechnung zu tragen. Bei der anzustellenden Prognose aus ex ante-Sicht ist davon auszugehen, dass die der antragstellenden Person gewährten Informationen letztlich allgemein publik werden können.128

Nach der Gesetzesbegründung wird der Erfolg der Entscheidung vereitelt, wenn diese bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme.129 Eine bloße Verzögerung vereitelt jedoch nur dann den Erfolg der Entscheidung, wenn die Entscheidung zeitabhängig ist.130 Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG auch den Erfolg der behördlichen Maßnahmen einbezieht, erstreckt sich der Schutz auf die Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidung.131

Die Darlegungslast liegt bei der Behörde. Pauschale Verweise auf eine angebliche Vertraulichkeit genügen nicht.132

Rechtfolge

§ 4 Abs. 1 IFG ist als Soll-Vorschrift gestaltet. Das bedeutet, dass in atypischen Fällen der Informationszugang trotz Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren ist. Als Beispiel für einen solchen atypischen Fall werden kursierende Gerüchte aufgrund von Indiskretionen genannt.133 Ausnahmen kommen zudem bei einem überwiegenden Offenlegungsinteresse sowie bei fehlender Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung in Betracht, etwa wenn Anlass für die Annahme besteht, dass behördliche Entscheidungsprozesse sachwidrigen Erwägungen folgen.134

Der Ausschluss gilt inhaltlich nur „soweit“ der Ausschlussgrund reicht und zeitlich nur „solange“ der Entscheidungsprozess andauert. Die zeitliche Begrenzung wird verfahrensrechtlich dadurch flankiert, dass die antragstellende Person gemäß § 4 Abs. 2 IFG über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden soll.

II. Umweltinformationsgesetz

Im Umweltinformationsgesetz des Bundes ist der Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozess in zwei Vorschriften geregelt. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG enthält einen mit § 3 Nr. 3 lit. b IFG vergleichbaren Ausschlussgrund zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen. Eine § 4 IFG vergleichbare Vorschrift fehlt. Allerdings enthält § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG einen Ablehnungsgrund für interne Mitteilungen.

Schutz vertraulicher Beratungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG)

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Für den Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen ist der Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht anwendbar.

Die völker- und unionsrechtlichen Grundlagen für diesen Ausschlussgrund finden sich in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 lit. a Aarhus-Konvention und Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a Umweltinformations-RL. Nach diesen Vorschriften muss die Vertraulichkeit jedoch gesetzlich vorgesehen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine allgemeine Vorschrift wie § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ausreichend ist, oder ob der Erlass gesonderter Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Beratungen erforderlich ist.135 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Erfordernis einer gesetzlich vorgesehenen Vertraulichkeit erfüllt ist, wenn es im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine Regel gibt, die allgemein bestimmt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden einen Ablehnungsgrund darstellt. Gleichzeitig hat der Gerichtshof jedoch verlangt, dass das nationale Recht den Begriff der Beratungen klar bestimmen muss, was von den nationalen Gerichten zu prüfen sei.136 Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht lediglich einen Ablehnungsgrund enthält, sondern zugleich regelt, dass Beratungen vertraulich sind, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Bestimmungen ergibt.137 Der Begriff der Beratung ist laut Bundesverwaltungsgericht auch „klar bestimmt“, obwohl es an einer Legaldefinition fehlt und es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, wie das Gericht selbst schreibt. Seine Konkretisierung erfahre der Begriff „durch die auf einzelne typisierte Fallkonstellationen bezogene Rechtsprechung“.138 Ob dies den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird, ist zweifelhaft.139

Was den Begriff der Beratungen betrifft, ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zu § 3 Nr. 3 lit. b IFG.140 Der Begriff bezieht sich allein auf den Beratungsvorgang. Ausgenommen vom Schutzbereich sind das Beratungsergebnis und vor allem der Beratungsgegenstand.141 Diese Begrenzung entspricht im Wesentlichen dem Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf den Schutz der „abschließenden Etappen des Entscheidungsprozesses“.142

Da die Vertraulichkeit der Beratungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG selbst angeordnet wird,143 kommt dem Merkmal der nachteiligen Auswirkungen eine wichtige Rolle zu. Laut Bundesverwaltungsgericht stellt der Abschluss des Verfahrens – wie bei § 3 Nr. 3 lit. b IFG – keine unüberwindbare zeitliche Grenze dar.144 Vom Europäischen Gerichtshof wurde dies jedoch noch nicht entschieden.145 Der Gerichtshof hat im Rahmen der Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 Umweltinformations-RL lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass es den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien und Einrichtungen nach dessen Abschluss unbenommen bleibt, sich gegebenenfalls auf eine der in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen zu berufen. Entgegen der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts146 hat er sich dabei nicht ausdrücklich auf den Ausschlussgrund des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a Umweltinformations-RL bezogen. Der Abschluss des Verfahrens und die seither vergangene Zeit gehören jedoch auch nach dem Bundesverwaltungsgericht zu den Kriterien, die im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung zu würdigen sind, ob das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte.147 Jedenfalls in der Regel scheiden nachteilige Auswirkungen nach Abschluss des Verfahrens aus.148

Der Ausschlussgrund steht unter dem Vorbehalt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt. Das dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 Umweltinformations-RL. Die Umsetzung ist jedoch nur teilweise gelungen. Anders als in § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG (und auch § 8 Abs. 2 UIG) ist nach der Umweltinformations-Richtlinie nicht erforderlich, dass das öffentliche Interesse überwiegt. Vielmehr ist allgemein von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe die Rede.149 Dem demokratischen und grundrechtlichen Transparenzgebot entspricht es, dass für einen Ausschluss des Informationszugangs das Geheimhaltungsinteresse überwiegen muss.150 Für diese Abwägung hat der Europäische Gerichtshof folgende Maßgaben aufgestellt:151 Zu berücksichtigen ist der Zweck der Richtlinie „das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und … den Umweltschutz zu verbessern“.152 Die Behörde ist außerdem verpflichtet, etwaige Angaben der antragstellenden Person zu den Gründen zu prüfen, die die Bekanntgabe der angeforderten Informationen rechtfertigen können.153

Schutz interner Mitteilungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Grundlage ist Art. 4 Abs. 3 lit. c Aarhus-Konvention und Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e Umweltinformations-RL.

Der Begriff der internen Mitteilungen wird vom Europäischen Gerichtshof äußerst weit ausgelegt.154 Eine Mitteilung ist danach eine Information, die „ein Urheber an einen Adressaten richtet, wobei dieser Adressat sowohl eine abstrakte Einheit sein kann […] als auch eine bestimmte Person, die einer solchen Einheit angehört, wie beispielsweise ein Bediensteter oder Beamter“.155 Eine Mitteilung ist laut Europäischem Gerichtshof intern, wenn sie den Binnenbereich einer Behörde nicht verlässt, insbesondere weil sie nicht einem Dritten bekannt gegeben und nicht öffentlich zugänglich gemacht worden ist.156 Auch eine Information, die von einer externen Quelle bei der Behörde eingegangen ist, könne „intern“ sein, wenn sie der Öffentlichkeit vor ihrem Eingang bei der Behörde nicht zugänglich gemacht wurde oder hätte zugänglich gemacht werden müssen und wenn sie den Binnenbereich dieser Behörde, nachdem sie bei dieser eingegangen ist, nicht verlässt.157 Diese weite Definition dürfte dazu führen, dass ein Großteil der bei einer Behörde vorhandenen Informationen erfasst sind.158

Auch eine zeitliche Begrenzung des Ausschlussgrundes hat der Europäische Gerichtshof (wenig überzeugend159) abgelehnt.160 Der Gerichtshof betont jedoch, dass die Verweigerung des Informationszugangs stets auf einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen beruhen müsse161, der aufgrund der Weite des Anwendungsbereichs der internen Mitteilungen eine besondere Bedeutung zukomme.162 Dabei müsse die Behörde die seit der Erstellung der Mitteilung vergangene Zeit und die in der Mitteilung enthaltenen Informationen berücksichtigen. Die Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen könne nur für den Zeitraum gelten, in dem der Schutz angesichts des Inhalts einer solchen Mitteilung gerechtfertigt sei.163 Diesbezüglich hebt der Europäische Gerichtshof die Darlegungslast der Behörde hervor. Die Behörde müsse die Gründe darlegen, aus denen die Bekanntgabe das Interesse, das durch die geltend gemachten Ausnahmen geschützt werde, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.164

Der Europäische Gerichtshof fängt somit die Konsequenzen der weiten Begriffsbestimmung durch eine strenge Abwägung mit hohen Darlegungslasten auf.165 Wenn das Geheimhaltungsinteresse nachträglich entfallen ist, was bei abgeschlossenen Vorgängen regelmäßig der Fall ist,166 fällt die Abwägung zugunsten des Informationszugangs aus. Auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kommt es dann nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt hingegen unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof „insbesondere bei bewertenden oder taktisch-strategischen Überlegungen“ eine länger fortbestehende Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit interner Mitteilungen an.167

III. Verbraucherinformationsgesetz

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a lit. aa 1. Alt VIG besteht ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht, soweit das Bekanntwerden der Informationen die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt. Hinsichtlich des Begriffs der Beratung kann auf die Ausführungen zu § 3 Nr. 3 lit. b IFG verwiesen werden.168 Im Unterschied zu § 3 Nr. 3 lit. b IFG169 und einigen Landesgesetzen170 setzt § 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a lit. aa 1. Alt VIG jedoch weder voraus, dass die Vertraulichkeit notwendig ist, noch wird eine Beeinträchtigung gefordert. Ausreichend soll vielmehr sein, dass die Vertraulichkeit berührt wird. Damit dürften die Anforderungen an den Ausschlussgrund niedriger sein,171 was die Frage aufwirft, ob daneben die allgemeinen Informationsgesetze (insbesondere der Länder) anwendbar sind.172

Eine den behördlichen Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozess schützende Funktion kann zudem § 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b 1. Alt VIG haben. Danach besteht der Anspruch nicht während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn es handelt sich um Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 (festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen oder Gefahren oder Risiken für die Gesundheit und Sicherheit) oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.173

IV. Schutz nach Landesrecht

Sämtliche Landesinformationsfreiheitsgesetze enthalten Vorschriften zum Schutz des behördlichen Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozesses.174 Teilweise sind diese mit den oben erläuterten Vorschriften in Bundesgesetzen vergleichbar. Oft weichen sie jedoch auch erheblich davon ab. Hier kann nur auf einige Besonderheiten eingegangen werden.

In manchen Landesgesetzen finden sich den Ausschlussgründen vorgelagerte Ausnahmen oder weitreichende Ausschlussgründe, die auch, aber nicht nur den Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozess schützen. Die wahrscheinlich am weitesten gehende Ausnahme findet sich im sogenannten Sächsischen Transparenzgesetz. Dort werden nicht nur – wie in § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG – Entwürfe und Notizen, sondern kurzerhand auch „behördeninterne Kommunikation und Vermerke“ aus dem Begriff der Informationen rausdefiniert.175 Auf die Ausschlussgründe zum Schutz des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses176 dürfte es daher in vielen Fällen gar nicht ankommen. Eine sehr weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs ist in Brandenburg vorgesehen. Dort wird in laufenden Verfahren bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung Akteneinsicht nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes gewährt.177 In anderen Ländern gibt es Ausschlusstatbestände zum Schutz laufender Verwaltungsverfahren, worunter auch der Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozess fällt.178

Manche Landesgesetze enthalten spezielle Ausschlussgründe zum Schutz von Beratungen der Landesregierung bzw. des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.179 In Thüringen bezieht sich der Ausschlussgrund daneben auch auf die „Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege“.180 In Baden-Württemberg wird auch die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung speziell geschützt.181

Viele Ausschlusstatbestände zum Schutz von Beratungen und Entscheidungsfindungsprozessen gehen weiter als diejenigen nach Bundesrecht. Insbesondere verzichten sie auf das Erfordernis einer notwendigen Vertraulichkeit oder einer Schutzgutgefährdung182 und/oder gelten zeitlich unbegrenzt.183 Damit gehen sie über das hinaus, was zum Schutz des Entscheidungsfindungsprozesses erforderlich ist.184 Einer im Einzelfall fehlenden oder entfallenen Schutzbedürftigkeit sollte in diesen Fällen im Rahmen von Abwägungsklauseln185 oder auf Rechtsfolgenseite186 Rechnung getragen werden. Wo dies nicht möglich ist,187 ist eine teleologische und verfassungskonforme Reduktion des Ausschlusstatbestands vorzunehmen, wenn das methodisch vertretbar ist.

In wenigen Bundesländern sind die Ausschlussgründe enger gefasst. In Bremen wurde auf einen über den Abschluss des Verfahrens hinausgehenden Schutz von Beratungen verzichtet.188 Das wirft, die Frage auf, ob hinsichtlich Informationen über abgeschlossene Beratungen der Regierung ein verfassungsunmittelbarer Ausschlussgrund zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung anzuerkennen ist.189 In Hamburg setzt der Schutz von Beratungen – anders als § 3 Nr. 3 lit. b IFG190 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG191 – eine spezialgesetzliche Vertraulichkeitsplicht voraus.192 Manche Gesetze enthalten Abwägungsklauseln. Danach muss das Interessen am Schutz der Beratungen und des Entscheidungsfindungsprozesses in einem zweiten Schritt mit dem Offenlegungsinteresse abgewogen werden.193

V. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung

Soweit Informationszugangsanträge das Handeln der Regierung betreffen, kann der Informationszugang mit Blick auf den des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung verweigert werden.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit parlamentarischen Informationsrechten aus dem Gewaltenteilungsprinzip einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgeleitet, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.194 Dazu gehört „zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht“.195

Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich laut Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthalte nicht die „Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen“.196 Begründet wird dies mit der Möglichkeit, dass die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen könne, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung lägen.197 Ein absoluter Schutz des Kernbereichs bei laufenden Vorgängen ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes nicht zu entnehmen.198 Im Kontext des Art. 23 Abs. 2 GG hat das Gericht vielmehr entschieden, dass ein Vorhaben nicht mehr in den gegenüber dem Bundestag abgeschirmten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fällt, wenn „die Bundesregierung ihre Willensbildung selbst so weit konkretisiert hat, dass sie Zwischen- oder Teilergebnisse an die Öffentlichkeit geben kann oder mit einer eigenen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will“.199

Auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind laut Bundesverfassungsgericht Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Begründet wird dies mit den „einengenden Vorwirkungen“, die ein späterer Informationszugang haben könne.200 Das Gericht betont jedoch die „Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen“.201 Informationen seien schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So komme den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu, während die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe einer parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen seien. Dem parlamentarischen Informationsinteresse komme ein besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung gehe.202

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stößt auf Kritik. Dass der Informationszugang bei laufenden Vorgängen ein „Eingriff“ in die Entscheidungsbefugnis darstellt oder zu einem Mitregieren Dritter führen kann, wird vom Gericht nicht begründet. Auch das vom Gericht angeführte Beispiel, dass der Regierung ein so wesentlicher Teil einer politischen Entscheidung wie die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sie fallen soll, weitgehend aus der Hand genommen werden könne,203 ist nicht nachvollziehbar. Die parlamentarische Opposition, die regelmäßig Informationsrechte geltend macht, verfügt über keine rechtliche Durchsetzungsmacht. Die „politische Responsivität“ gegenüber dem (parlamentarischen) Diskurs verantwortet die Regierung selbst.204 Sie bleibt trotz Informationszugangs des Parlaments verantwortlich. Die Öffentlichkeit auch laufender Willensbildungsprozesse gründet hoheitliches Handeln „in einem reflexiven, diskursiven Verhältnis zur demokratischen Allgemeinheit“.205 Auch die Rechtsprechung zu abgeschlossenen Vorgängen ist zu kritisieren. Sie ist von einer „Tendenz zur Priorisierung exekutiver Effektivität und Effizienz“ geprägt.206 Es fehlt am Nachweis, dass der nachträgliche Informationszugang tatsächlich die sachgerechte und eigenständige Regierungsführung beeinträchtige, zumal gewisse Vorwirkungen demokratisch und rechtsstaatlich gewollt sind.207

Berücksichtigung im Rahmen einfachgesetzlicher Ausschlussgründe

Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Ausschlussgründe berücksichtigt. Das ist zunächst nicht zu beanstanden, sondern entspricht dem Gebot verfassungskonformer Auslegung. Die Einschränkungen parlamentarischer Informationsrechte dürfen nicht durch Informationsfreiheitsgesetz unterlaufen werden.208 Das Bundesverwaltungsgericht nutzt jedoch die bereits regierungsfreundliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um eine geradezu transparenzfeindliche Auslegung der Ausschlussgründe zu etablieren. Im Einzelnen:

Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung wird laut Bundesverwaltungsgericht zunächst durch den einfachgesetzlichen Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG – soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen reichen – verwirklicht.209 Dem ist zuzustimmen. Jedoch schirmt das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den Kernbereich gegen eine Abwägung ab.210 Im Ergebnis geht der Schutz somit über das hinaus, was verfassungsrechtlich geboten ist. Das folgt keinesfalls zwingend aus der Ausgestaltung von § 3 Nr. 3 lit. b IFG; vielmehr sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der notwendigen Vertraulichkeit und der Beeinträchtigung offen für die Berücksichtigung von Transparenzinteressen.211 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem, dass der Informationszugangsanspruch grundrechtlich geschützt ist.212 Schließlich erfindet das Bundesverwaltungsgericht einen „Kernbereich des Kernbereichs“213, dem es die Kabinettssitzungen zuordnet, und führt ohne Begründung als neues Schutzgut die „Autorität der sich beratenden Stelle“214 ein. Hieraus schlussfolgert es, dass es für die Schutzwürdigkeit weder auf den Beratungsgegenstand noch auf den Zeitablauf ankomme, und lässt daher allgemein gehaltene Ausführungen ausreichen.215

Auch § 4 IFG gewährleistet einen gewissen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, wenngleich nur bis zum Abschluss des Verfahrens.216

Im Umweltinformationsrecht will das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung bei der Anwendung des Ausschlussgrundes zum Schutz interner Mittteilungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG berücksichtigen.217 Dasselbe soll für den Ausschlussgrund der Vertraulichkeit von Beratungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG gelten.218 Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das Unionsrecht als offen für den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung erweise,219 dürfte nur zutreffend sein, soweit darin allgemein anerkannte Grundsätze zum Ausdruck kommen. Denn die Berücksichtigung von Besonderheiten des nationalen Rechts ist mit der autonomen Auslegung des Unionsrechts grundsätzlich nicht vereinbar. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zu Regierungsunterlagen über abgeschlossene Vorgänge für einen längeren Zeitraum zu versagen sein wird,220 ist zu pauschal. Sie findet in dieser Pauschalität weder eine Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch ist sie mit der europarechtlich gebotenen Einzelabwägung vereinbar. Dasselbe gilt für den „Anhaltspunkt“ für einen nicht zu unterschreitenden Zeitraum von wenigstens zwei Legislaturperioden.221

Verfassungsunmittelbarer Ausschlussgrund

Laut Gesetzesbegründung besteht des Weiteren ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.222 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen für den Fall von Schutzlücken im IFG anerkannt.223 Die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 3 lit. b IFG und § 4 IFG sind indes so weit gefasst, dass Schutzlücken kaum vorstellbar sind.

Abgesehen davon begegnet die Annahme eines ungeschriebenen Ausschlussgrundes verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die Versagung des Informationszugangsanspruchs stellt einen (Grundrechts-)Eingriff dar, für den der Vorbehalt des Gesetzes gilt. Auch die Konkretisierung von Schranken, die sich aus der Verfassung selbst ergeben, ist dem Gesetzgeber vorbehalten.224 Sollten sich – entgegen der hiesigen Einschätzung – Schutzlücken im einfachen Gesetz ergeben, wäre dieses verfassungswidrig und müsste dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.

Unabhängig davon müsste ein verfassungsunmittelbarer Ausschlussgrund jedenfalls auf den Schutz beschränkt sein, der verfassungsrechtlich zwingend ist. Der im Gewaltenteilungsgrundsatz wurzelnde Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung kann dem Informationszugang daher nur entgegenstehen, wenn die Regierung auch eine parlamentarische Anfrage ablehnen dürfte. Das bedeutet insbesondere, dass eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vorzunehmen ist.225

Im unionsrechtlich determinierten Umweltinformationsrecht scheidet ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausschlussgrund von vorneherein aus, da er gegen den Vorrang des Unionsrechts verstieße.226

Comments
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Lena Gautam:

konstruiert?

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David Werdermann:

Ok.

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Lena Gautam:

Plural?

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Lena Gautam:

vielleicht noch mal die Passung des Wortes “gründet” hier prüfen. Vielleicht besser: verankert, bindet…ein, …

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David Werdermann:

Stimmt, hab den Satz rausgenommen.

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Lena Gautam:

Tippfehler?

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David Werdermann:

Danke.

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Lena Gautam:

an Stelle von “besteht ein Anspruch…nicht…” könnte man auch einfacher schreiben: “besteht kein Anspruch auf…”

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Lena Gautam:

meiner Einschätzung nach verwischt der ohnehin etwas unscharfe semantische Unterschied zwischen “konkret” und “tatsächlich” durch das Wort “könnte”, das sich ja auf beide Begriffe bezieht. Zumindest für Laien dürfte der Unterschied hier unklar bleiben

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David Werdermann:

Steht aber nunmal so in dem Urteil. :/

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Lena Gautam:

ist “ggf.” hier zitiert oder lediglich zur Hervorhebung? Kursiv habt ihr ansonsten nicht verwendet (?), daher fällt es auf…

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David Werdermann:

Das dient der Hervorhebung.

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Lena Gautam:

vielleicht besser: ihrem Wortlaut nach

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David Werdermann:

Stimmt.

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Lena Gautam:

der Konjunktiv impliziert, dass es sich hier um ein indirektes Zitat / eine Paraphrase handelt. Da rechnet man als Leserin mit einer FN / Quelle

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David Werdermann:

Ja, ist geändert.

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Lena Gautam:

hier ist evt. sprachlich etwas falsch

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Lena Gautam:

unklar, was damit gemeint ist. Vielleicht ein Beispiel nennen?

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Lena Gautam:

anstatt von “darauf” vielleicht besser “auf diese”?

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Hannah Vos:

Ja, passen wir an

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Lena Gautam:

evt hier ein Hinweis analog zum vorherigen Absatz, dass auch dann die obigen Ausführungen zu Gerichtsverfahren gelten?

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Lena Gautam:

“Auf der anderen Seite” könnte man hier auch streichen ( da das zugehörige “auf der einen Seite” fehlt) und den Satz mit “Im Umkerschluss lässt sich argumentieren, dass…” beginnen.

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David Werdermann:
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Lena Gautam:

Für Laien wäre dieser Satz vielleicht einfacher zu verstehen, wenn man z.B. von dem “Erfordernis einer ‘erheblichen Beeinträchtigung’” sprechen / schreiben würde.

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David Werdermann:

Danke! Ist geändert.

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Lena Gautam:

Wird es durchgängig so gehandhabt, dass die Abkürzung erst beim erstmaligen Auschreiben des Gesetzes genannt wird? Oder anders gefragt: Müsste “Umweltinformationsgesetz” nicht bereits in Klammern an dieser Stelle gesetzt werden anstelle in der nächsten Zeile?

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Hannah Vos:

Stimmt! Vielen Dank, das ändern wir

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Arne Semsrott:

dazu auch BGH: https://openjur.de/u/80686.html

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David Werdermann:

Danke, das ist schon in Fn 19 berücksichtigt. Würde der Entscheidung nicht zu viel Bedeutung beimessen. Sie ist kaum begründet und es kam nicht auf § 1 Abs. 3 IFG an, da das Gericht auch keine informationspflichtige Stelle ist.